Die Scorpions, die Simpsons und die Kinderpornografie




Bei den anderen Formen "harter" Pornographie wird es schwieriger. Der Erwerb oder Besitz von Pornos mit "menschlichen Ausscheidungen" ist grundsätzlich nicht strafbar, dies gilt nur für Handlungen mit Kindern, Tieren oder Gewalt. Dagegen ist Herstellung, Einführung, Lagerung... all dieser Formen strafbar.
Eine virtuelle Darstellung von sexuellen Handlungen Erwachsener mit Tieren, Gewalt oder Ausscheidungen ist aber wohl eher nicht strafbar, wenn man sich darauf beruft, dass die Norm Darsteller vor erniedrigender Behandlung schützen will. Das Bundesgericht hat aber einen Schutzzweck auch schon darin gesehen, dass der Konsum die sexuellen Präferenzen des Rezipienten beeinflussen könne, was wissenschaftlich nicht bewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann (dürfte auch spannend sein für eventuelle "Killerspiel"-Prozesse). Es soll also die sexuelle Integrität potentieller Opfer geschützt werden. Damit würde wohl bereits auch eine virtuelle Darstellung den Tatbestand erfüllen.
Das Gesetz sieht in Art.197 Abs.5 StGB eine Ausnahme vor, wenn Werke einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. Ob Lolita bereits die Definition von Pornographie erfüllt ist zwar fraglich, würde aber bestimmt unter diese Norm fallen.
So wie ich es lese ist also die einzige mögliche Ausnahme, wenn das Material "einen schutzwürdigen kulturellen oder wissen-
schaftlichen Wert" hat.
Darum Anschlussfrage: wie eng wird "kultureller Wert" ausgelegt? Im Falle der Simpsons werden ja Figuren verwendet, die zumindest in der Populärkultur einen hohen Bekanntheitsgrad haben. Spielt das eine Rolle (im Gegensatz zur virtuellen Darstellung von unbekannten Kindern)? Wird das Umfeld der Publikation einbezogen (ob also ein entsprechendes Bild auf einer Porno-Seite oder sonst wo angeboten wird) - als Hinweis auf die Absicht hinter der Darstellung? Oder ist Absicht irrelevant?
In einem anderen Kommentar wird es so formuliert:
"Massgebliches Kriterium ist weder das Selbstverständnis des Kunstschaffenden noch das Kunstverständnis des Durchschnittsmenschen, sondern die Sichtweise eines künsterlisch aufgeschlossenen Betrachters, welche in der Regel ohne Beizug eines Sachverständigen zu beurteilen ist. Zu bejahen ist der kulturelle Wert grundsätzlich erst dann, wenn der künstlerische Wert gegenüber dem pornographischen Element im Gesamteindruck überwiegt.". Andreas Donatsch, StGB Kommentar, Zürich 2006, S. 322f.
Absicht ist demgemäss irrelevant. Ob einem Simpsons-Porno künstlerischer Wert zugeschrieben werden kann ist für mich sehr fraglich und auch Gerichte werden kaum zu einer Begründung kommen, die in jeder Hinsicht zu überzeugen vermag.